Artikel 6
(1) Die Gemeinschaftsproduzenten haben sicherzustellen, dass ihnen Verwertungsrechte an einer Gemeinschaftsproduktion, welche nicht in ihrem Eigentum stehen, durch den Zielen dieses Abkommens entsprechende Lizenzverträge gemäß Punkt 3a der Anlage zur Verfügung stehen.
(2) Die Zuordnung von Verwertungsrechten an einem koproduzierten Film, einschließlich der Eigentumsrechte daran und der Lizenzierung, sind im zwischen den Gemeinschaftsproduzenten abzuschließenden Gemeinschaftsproduktionsvertrag zu regeln.
(3) Im Gemeinschaftsproduktionsvertrag ist vorzusehen, dass die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen sind. In Ausnahmefällen kann auch eine Abgrenzung bestimmter Auswertungsgebiete oder -bereiche erfolgen, wobei die jeweiligen Marktgrößen und Marktwerte entsprechend zu berücksichtigen sind.
(4) Jedem Gemeinschaftsproduzenten ist freier Zugang zu allen ursprünglichen Materialien der Gemeinschaftsproduktion zu gewähren; weiters besitzt er das Recht, diese zu vervielfältigen oder Kopien anzufertigen, jedoch nicht das Recht zur Nutzung oder Übertragung von Verwertungsrechten an besagten Materialien, sofern dies nicht durch die Vertragsparteien im Gemeinschaftsproduktionsvertrag geregelt wurde.
(5) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Miteigentümer an der physischen Kopie des Originalnegativs oder eines anderen Aufzeichnungsmediums, von welchen das Masterexemplar der Gemeinschaftsproduktion erstellt wird; dies umfasst jedoch nicht Verwertungsrechte, welche mit der genannten physischen Kopie verbunden sind, sofern dies nicht durch die Vertragsparteien in gesonderten Verträgen geregelt wurde.
(6) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Des Weiteren muss der Vertrag sicherstellen, dass jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien (Internegativ, Tonnegativ und dergleichen) in der jeweiligen Landessprache hat. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen hat im Einvernehmen der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen.
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