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Artikel 1 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

  1. 1. „Gemeinschaftsproduktion“ ein programmfüllendes Filmwerk, welches von einem österreichischen und israelischen Gemeinschaftsproduzenten hergestellt wurde und zur kommerziellen Auswertung bestimmt ist;
  2. 2. „österreichischer Gemeinschaftsproduzent“ eine österreichische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
  3. 3. „israelischer Gemeinschaftsproduzent“ eine israelische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
  4. 4. die „zuständigen Behörden“ sowohl die für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen zuständigen Behörden als auch oder allenfalls die im jeweiligen Land zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind:
  1. für die österreichische Seite: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
  2. für die israelische Seite: das Ministerium für Kultur und Sport oder dessen Beauftragte(r)

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