Artikel 13
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der zweiten diplomatischen Note in Kraft, durch welche die Vertragsparteien einander davon verständigen, dass den internen rechtlichen Verfahren zur Inkraftsetzung entsprochen wurde.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen, sofern es nicht von einer Vertragspartei beendet wird, nachdem diese die andere Vertragspartei vorher schriftlich von der Beendigungsabsicht verständigt hat, wobei diese Verständigung unter Einhaltung einer Frist von zumindest sechsMonaten zu erfolgen hat.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, welche von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, und welche zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens noch in Arbeit waren, genießen bis zu deren Fertigstellung die vollen Begünstigungen dieses Abkommens.
(4) Für den Fall der Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen auf die Aufteilung der Erlöse von fertig gestellten Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Unterfertigt in Wien am 1. Oktober 2014, welches Datum dem 7. Tischrei 5775 entspricht, in zwei Originalausfertigungen in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachversionen als authentisch anzusehen sind. Für den Fall von Abweichungen ist die englischsprachige Fassung maßgeblich.
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