Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.
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