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Artikel 12 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 12

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.

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