Artikel 11
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemeinsame Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre, abwechselnd in einem der beiden Länder, zusammen.
(2) Die Gemeinsame Kommission ist unter Anderem zuständig für:
- die Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens;
- die Feststellung, ob eine Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktionen in Anbetracht der Anzahl der Gemeinschaftsproduktionen, dem Prozentsatz, dem Gesamtbetrag der Investitionen und der künstlerischen und technischen Beitragsleistungen vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Kommission als notwendig betrachtete Maßnahmen festlegen, um eine derartige Ausgewogenheit herzustellen;
- die Empfehlung von Mitteln, um die Zusammenarbeit bei der Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen israelischen und österreichischen Produzenten zu verbessern.
(3) Jede Vertragspartei verständigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber, welche Mitglieder sie für die Gemeinsame Kommission ernannt hat.
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