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Artikel 11 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 11

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemeinsame Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre, abwechselnd in einem der beiden Länder, zusammen.

(2) Die Gemeinsame Kommission ist unter Anderem zuständig für:

(3) Jede Vertragspartei verständigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber, welche Mitglieder sie für die Gemeinsame Kommission ernannt hat.

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