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Artikel 10 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 10

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.

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