Artikel 10
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.
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