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Artikel 5 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).

Artikel 5

Beitritt

(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178923

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