Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).
Artikel 4
Kündigung
(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009447
Dokumentnummer
NOR40178922
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