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§ 24 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

7. Hauptstück

Schlussbestimmungen Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus

§ 24

(1) Verliert Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie, wird dies von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

(2) Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten. Eine Verwertung von Tieren darf diesfalls nur durch direkte Verbringung zur Schlachtung erfolgen.

(3) Tritt ein Fall von klassischer Scrapie in Österreich auf, erfolgt die Bekämpfung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen des TSG.

(4) Tritt ein Fall von Brucellose auf, erfolgt die Bekämpfung gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, im Rahmen des TSG.

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