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§ 25 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Untersuchungskosten

§ 25

(1) Der Bund trägt die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäßAnhang 1 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3, Z 4 lit. a, c, d und f.

(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäßAnhang 1 Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und e und Z 5 zu tragen.

(3) Die Kosten für die genetische Identifizierung gemäßAnhang 2 Pkt. VII sowie für die Genotypisierung gemäß § 15 sind bei widerrechtlicher Einbringung von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.

(4) Die Kosten für die gemäß § 19 durchgeführten Untersuchungen sind vom Bund zu tragen.

(5) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen auf eigene Kosten zu sorgen.

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