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§ 4 Selbstbedienungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2015

Besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung

§ 4

(1) Stoffe und Gemische gemäß § 3 dürfen nur zum Verkauf in Selbstbedienung angeboten werden, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein deutlicher Hinweis mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Achtung! Gefahren- und Warnhinweise beachten! Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“ angebracht ist.

(2) Verkaufsflächen, auf denen Stoffe und Gemische gemäß § 3 angeboten werden, müssen eine Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen aufweisen, auf denen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermittel, Spielzeug sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Erzeugnisse (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf angeboten werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Verkauf von Stoffen und Gemischen gemäß § 3 auch in einem gesonderten, ausschließlich für Produkte mit gefährlichen Eigenschaften eingerichteten Verkaufsraum zulässig, sofern gewährleistet ist, dass dieser Raum mit einem entsprechenden Hinweis gemäß Abs. 1 gekennzeichnet ist und nicht von den Kunden direkt von außerhalb des Geschäftslokals betreten werden kann.

(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestentfernung gilt nicht für die Abgabe in Selbstbedienung in kleineren Betriebsstätten, in denen zum Verkauf jedenfalls nicht mehr als ein Raum mit einer Fläche von höchstens 20 Quadratmetern zur Verfügung steht.

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