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§ 3 Selbstbedienungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2015

Abgabe in Selbstbedienung

§ 3

Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. 1. „Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  2. - „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ (H302)
  3. - „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ (H312)
  4. - „Gesundheitsschädlich bei Einatmen“ (H332),
  5. 2. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 2 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  6. - „Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H371),
  7. 3. „Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1B oder 1C mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis
  8. - „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ (H314),
  9. 4. „Sensibilisierung der Atemwege“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  10. - „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ (H334)

oder

  1. 5. „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  2. - „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ (H304).

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