vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Eingangskontrolle

§ 8.

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.

(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäßAnhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)