Eingangskontrolle
§ 8.
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.
(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäßAnhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187230
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)