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§ 10 RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Qualitätssicherung

§ 10.

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte desAnhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U‑A zugeordnet werden, wenn offensichtlich

  1. a) der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,
  2. b) vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
  3. c) keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.

(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.

(4) Chemische Analysen gemäßAnhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.

(5) Die Dokumentation gemäßAnhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187232

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