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§ 7 RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

3. Abschnitt

Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

§ 7.

(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäßAnhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

  1. 1. Asbest,
  2. 2. künstliche Mineralfasern,
  3. 3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
  4. 4. PAK (zB Teer),
  5. 5. PCB,
  6. 6. Phenole,
  7. 7. Mineralöl,
  8. 8. Gips,
  9. 9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
  10. 10. zementgebundener Holzspanbeton,
  11. 11. Brandschutzplatten und
  12. 12. Kunstmarmor.

(2) Zusätzlich zu den inAnhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U‑E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

Schlagworte

Unfall

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187229

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