Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote
§ 13.
Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
- 1. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UB und Qualitätsklasse UE dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt:
- a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,
- b) in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,
- c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und
- d) in Oberflächengewässern.
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)
- 3. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UB und der Qualitätsklasse UE dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
- 4. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UE dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.
- 5. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse HB dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.
- 6. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse BB und der Qualitätsklasse BC dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut BB gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
- 7. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse BD dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut BD gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.
- 8. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.
- 9. Abweichend von Z 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 und 3.
Schlagworte
Normalbeton, Deckschicht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187234
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)