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BGBl I 54/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes
(NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34 . BR: AB 9214 S. 832 .)

54. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 141 wird folgender § 141a samt Überschrift angefügt:

„Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge

§ 141a. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung - mangels Eigentums an der Liegenschaft - nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“

Fischer

Faymann

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