54. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 141 wird folgender § 141a samt Überschrift angefügt:
„Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge
§ 141a. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung - mangels Eigentums an der Liegenschaft - nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)