Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
28.10.2016
Abkürzung
RBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Anhang 4
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17
Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17
Qualitätsklasse | Beschreibung | Ungebundene Anwendung1) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht | Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht | Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Herstellung von Asphaltmischgut |
U‑A (ungebunden – A) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja | Ja | Ja | Ja |
U‑B (ungebunden – B) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Nein | Ja2) | Ja | Ja |
U‑E (ungebunden – E) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja2)3) | Ja2) | Ja | Ja |
H‑B (für hydraulische Bindung – B) | Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Nein | Nein | Ja | Nein |
B‑B (für bituminöse Bindung – B) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein4) | Nein | Ja |
B‑C (für bituminöse Bindung – C) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja5) |
B‑D (für bituminöse Bindung – D) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein4) | Nein | Ja5)6) |
D (Stahlwerksschlacke D) | Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja6) |
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1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)
3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)
4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.
Schlagworte
Deckschicht, Dämpfbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187241
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