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§ 10a RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Bautechnische Verwertung vor Ort

§ 10a.

(1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäßAnhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

Schlagworte

Schadstoff

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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