§ 0
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Kurztitel
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.08.2024
Unterzeichnungsdatum
10.11.2010
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Langtitel
(Übersetzung)
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
StF: BGBl. III Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 374 AB 462 S. 61 . BR: AB 9330 S. 839 .)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
„Zu Art. 5:
Österreich erklärt gemäß Art. 5 lit. a, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt.“
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 10. Juli 2017 eine Einwendung erhoben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Erklärungen, Einwendungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209] :
Österreich, Aserbaidschan, Türkei, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.
Deutschland:
Die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren ist unabhängig von dem Verzicht auf den Spezialitätsschutz. Die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sollen nur dann nicht gelten, wenn die verfolgte Person ihre Zustimmung zur Auslieferung gegeben und zusätzlich ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie unbeschadet der vorstehenden Erklärung alle Vorbehalte und Erklärungen, die zu dem Übereinkommen abgegeben wurden, aufrecht hält.
Frankreich:
Frankreich hat am 10. Juni 2021 seine Genehmigungsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass die Zustimmung der gesuchten Person zu ihrer Auslieferung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, abgegeben vor der französischen Justizbehörde in Übereinstimmung mit dem französischen Recht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Justizbehörde über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren jederzeit widerrufen werden können.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass die in Art. 14 des Übereinkommens festgelegten Regeln zum Grundsatz der Spezialität auf von den französischen Behörden ausgelieferte Personen keine Anwendung finden, wenn diese Personen ihrer Auslieferung zugestimmt haben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichten.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“
Italien:
Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls, dass die Zustimmung und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, in den Fällen des Abs. 5 und unter Einhaltung der italienischen Strafprozessordnung in ihrer aktuellen Fassung, widerrufen werden können.
Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass der in Art. 14 des Übereinkommens festgelegte Grundsatz der Spezialität nicht zur Anwendung kommt, wenn die ausgelieferte Person ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Lettland:
Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.
Lettland erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Litauen:
Gemäß Art. 17 Abs. 2 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass sie von dem Recht, Art. 2 Abs. 1 des Protokolls nicht anzunehmen, Gebrauch macht.
Gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die von der Republik Litauen ausgelieferte Person nach Art. 4 des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts der Republik Litauen über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann.
Moldau:
„In Übereinstimmung mit Art. 5 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von der Republik Moldau ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung im vereinfachten Verfahren gibt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.
Die Niederlande haben am 27. Juni 2024 gemäß Art. 16 Abs. 2 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen die Erstreckung der Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf Curaçao mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 erklärt.
Rumänien:
Gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt Rumänien, dass die in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von Rumänien ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gab und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.
Schweiz:
Erklärung gemäß Art. 4 Abs. 5:
Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.
Erklärung gemäß Art. 5 lit. b:
Der Spezialitätsschutz nach Art. 14 des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.
Slowenien:
Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.
Slowenien erklärt gemäß Art. 5 des Protokolls, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Spanien:
Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
- 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
- 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
- 4. Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem „vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gilt für das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen.
- 5. Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Spanien hat am 25. Oktober 2019 sowie am 28. April 2022 die nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar (siehe BGBl. III Nr. 81/2022) abgegeben:
Erklärung vom 25. Oktober 2019:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 98), des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 209) und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und des Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
Spanien wünscht, dass die Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit, die zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich durch das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle ermöglicht wird, auch in Gibraltar möglich sein soll. Wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, ist hierfür eine unmittelbare Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Folglich sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 27 Abs. 4 direkt an die Vertragsparteien zur Einholung der Zustimmung wenden muss, welche ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Vertragsstaaten hätten außer einem Ersuchen des Vereinigten Königreichs keine Mitteilung des Vertragsbüros des Europarats erhalten sollen. Die Notwendigkeit bekräftigend, dieses Verfahren auch in zukünftigen Fällen anzuwenden, reagierte Spanien auf diese Mitteilung, indem es sich direkt an das Vereinigte Königreich wandte und in einer Verbalnote, die am 22. Oktober an dessen Botschaft in Madrid zugestellt wurde, seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Spanien lehnt es ab, dass eine Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens durch bloße stillschweigende Zustimmung erfolgen kann.“
Erklärung vom 28. April 2022:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), dessen Zweiten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 98), dessen Dritten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 209) und dessen Vierten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und dessen Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist jedwede Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der dazugehörigen Protokolle so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht als Änderung in irgendeiner Form des in den beiden vorangehenden Absätzen Dargelegten verstanden werden.
4. Das Verfahren, welches in den von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge vorgesehen ist (genauso wie in den „Vereinbarten Abkommen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen der Rechtsakte der EU und der EG sowie der entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gelten für dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle.
5. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Art. 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Abschließend möchte Spanien den Inhalt der Vorbehalte und Erklärungen wiederholen, die es bisher zu dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen abgegeben hat.“
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. a des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Art. 4 des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.
Türkei:
Die Türkei erklärt, dass alle in Art. 12 des Übereinkommens genannten Unterlagen, in Fällen, in denen das vereinfachte Auslieferungsverfahren angewendet wird, in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Zusatzprotokolls, vorgelegt werden müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können.
In Übereinstimmung mit Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass Art. 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von der Türkei ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Weiters hat die Türkei eine Erklärung abgegeben.
Ukraine:
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die Zustimmung einer Person zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und gegebenenfalls der Verzicht einer Person auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können, bevor sie von einem Untersuchungsrichter genehmigt wurden.
Gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass Art. 14 des Übereinkommens nicht angewendet wird, wenn die seitens der Ukraine ausgelieferte Person der Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.
Zypern:
Zypern erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 19571 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die beiden in Straßburg am 15. Oktober 1975 beziehungsweise am 17. März 19782 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98);
in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt –
sind wie folgt übereingekommen:
___________________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40264883
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)