Artikel 17 – Erklärungen und Vorbehalte
(1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu abgegeben worden ist.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben.
(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
(5) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170997
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