Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170981
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