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Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

  1. a. Kulturerbe eine Gruppe von aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, die die Menschen unabhängig von der Zuordnung der Eigentümerschaft als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig weiter entwickelnden Werte, ihrer Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen erkennen. Kulturerbe umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen;
  2. b. Gemeinschaft für das Kulturerbe Menschen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen, das sie im Rahmen öffentlicher Maßnahmen zu wahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169349

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