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Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas

  1. a. allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhaltes und der Kreativität bilden, und;
  2. b. den Idealen, Grundsätzen und Werten, die aus der durch Fortschritt und vergangene Konflikte gewonnenen Erfahrung hervorgegangen sind und die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169350

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