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§ 21 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Registrierung

§ 21

(1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.

(2) Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.

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