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§ 20 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Einrichtung geschützter Bereiche

§ 20

Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:

  1. 1. Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
  2. 2. Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte Person sicherzustellen.
  3. 3. Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.

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