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Artikel 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 12

Kosten

Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.

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