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Artikel 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 13

Sicherheitsbehörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

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