SCHLUSSAKTE
Anlage1
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
MALTAS,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
RUMÄNIENS,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits und
DER REPUBLIK INDONESIENS
andererseits,
haben bei ihrer Zusammenkunft in Jakarta am 9. November 2009 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit angenommen.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte der Republik Indonesien nehmen die nachstehende einseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Indonesien mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen.“
Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausendneun in zwei Urschriften.
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