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Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 0

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 207/2016

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Langtitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

StF: BGBl. III Nr. 207/2016 (NR: GP XXIV RV 2133 AB 2174 S. 191 . BR: AB 8913 S. 818 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation nach Art. 63 des Rahmenabkommens wurde am 14. Mai 2013 gemäß Art. 64 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION,

nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

 

einerseits und

  

DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM,

nachstehend „Vietnam“ genannt,

 

andererseits,

  

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen, wie unter anderem der vietnamesische „Masterplan für die Beziehungen zwischen Vietnam und der Europäischen Unon bis 2010 und Leitlinien für die Zeit bis 2015“ von 2005 und die anschließenden Gespräche zwischen den Vertragsparteien zeigen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte,

IN BEKRÄFTIGUNG der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Sozialistischen Republik Vietnam durch die Vertragsparteien,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintreten für den Grundsatz des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, und dass sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Abrüstungs- und Nichtverbreitungszusagen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter internationaler Instrumente zur Gewährleistung ihrer Besiegung sowie eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des 1999 auf Vietnam ausgedehnten Kooperations-abkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) sowie des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 17. Juli 1995,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Souveränität, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG des Status Vietnams als Entwicklungsland und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien,

IN ANERKENNUNG der erheblichen Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Entwicklungsländer, insbesondere die Entwicklungsländer mit einem Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und rechtzeitige und volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Fortschritte, die Vietnam bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und bei der Umsetzung seiner Strategie für die sozioökonomische Entwicklung erzielt hat, sowie seines derzeitigen Entwicklungsstandes als Entwicklungsland mit niedrigem Einkommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) enthaltenen Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels und der Notwendigkeit, sie transparent und ohne Diskriminierung anzuwenden, besondere Bedeutung beimessen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt, und in Anerkennung der Bedeutung von Handelspräferenzprogrammen,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen Normen, die von den Vertragsparteien ratifiziert wurden,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Migration,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in vollem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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