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ARTIKEL 8 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH HANDEL UND INVESTITIONEN

ARTIKEL 8

Allgemeine Grundsätze

(1). Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Tiergesundheitspolitik, der Verbraucherpolitik, der Politik auf dem Gebiet der gefährlichen chemischen Stoffe und der Abfallwirtschaftspolitik auf dem Laufenden.

(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien Dialog und Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Qualifizierung zur Lösung von Problemen, in den in den Artikeln 9 bis 16 genannten Bereichen.

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