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ARTIKEL 38 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 38

Zivilgesellschaft

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann die organisierte Zivilgesellschaft

  1. a)am Prozess der politischen Willensbildung auf einzelstaatlicher Ebene mitwirken;b)über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;c)ihr zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellte Finanzmittel transparent verwalten;d)an der Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich der Qualifizierungsmaßnahmen, in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

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