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ARTIKEL 24 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 24

Transport

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit insbesondere des See- und Luftverkehrs, die Entwicklung der Humanressourcen und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

  1. a)Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs- und des Seeverkehrs, einschließlich der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen,b)mögliche Nutzung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (Galileo) mit Fragen von beiderseitigem Interesse als Schwerpunkt,c)Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen mit dem Ziel, die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bereichen von beiderseitigem Interesse weiter auszubauen und unter anderem bestimmte Elemente in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Indonesien und einzelnen Mitgliedstaaten zu ändern, um diese Abkommen mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien in Einklang zu bringen und Möglichkeiten für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen,d)Dialog im Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen mit dem Ziel des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis, des Verzichts auf Ladungsanteilvereinbarungen, einer Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und der Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus,e)Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen und -vorschriften, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

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