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ARTIKEL 25 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 25

Bildung und Kultur

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa- Stiftung weiter zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und Meinungen über die kulturelle Vielfalt auszutauschen, unter anderem über Entwicklungen wie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

(4) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bildungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms Erasmus Mundus zu fördern.

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