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ARTIKEL 20 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 20

Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern, unter anderem durch

  1. –Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,–Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,–Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Märkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation durch Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,–gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

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