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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 12

Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

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