ARTIKEL 13
Zusammenarbeit im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)