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§ 2 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

2. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I

I. AUSBILDUNG

§ 2

(1) Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst

  1. –die Absolvierung des Ausbildungslehrganges I–ein Selbststudium.

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