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§ 3 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Zuweisung

§ 3

(1) Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung

  1. a) und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA I zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen

    und

  1. b) erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 1.12 oder Z 1.13 der Anlage 1 zum BDG

    oder

  1. c) bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen einer achtjährigen Verwendung in PT 3 oder in einer höheren Verwendungsgruppe

    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.

(2) Eine Beamtin/ein Beamter kann die Verschiebung der Teilnahme an dem Grundausbildungsdurchgang beantragen. Ein Antrag, der innerhalb von 14 Tagen ab nachweislicher Ausfolgung der Einladung zur Teilnahme an der Grundausbildung bei der jeweiligen Dienstbehörde einlangt, ist zur Kenntnis zu nehmen. Später einlangende Verschiebungswünsche sind zu begründen. Über sie hat die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienstbehörde in Form einer Interessenabwägung zwischen den angeführten Hinderungsgründen und dem aus der Verschiebung resultierenden Mehraufwand zu entscheiden. Im Falle der Verschiebung hat die Beamtin/der Beamte schriftlich die Teilnahme an einem der nächsten Grundausbildungstermine bei der Dienstbehörde zu beantragen.

(3) Die Verschiebung einzelner Seminare und Lehrgangsteile ist mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde zulässig. Sollte die Nachholung erst im nächsten Grundausbildungsdurchgang möglich sein, kann sich die Beamtin/der Beamte den Lehrinhalt eines Seminars bzw. eines Lehrgangsteiles im Selbststudium aneignen und zu den Teilprüfungen antreten oder den nächsten Grundausbildungsdurchgang abwarten. Abgeschlossene Seminare und Lehrgangsteile behalten jedenfalls ihre Gültigkeit, eine Wiederholung ist nicht vorgesehen.

(4) Sollten innerhalb des Zuständigkeitssprengels einer Prüfungskommission so wenige Beamtinnen/Beamte die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erbringen, dass die sinnvolle Durchführung eines Grundausbildungslehrganges nicht gewährleistet werden kann, oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit Beamtinnen/Beamte durch die oberste Dienstbehörde zur Abwicklung der Zulassungsseminare, des Ausbildungslehrganges und/oder der Dienstprüfung einem anderen Zuständigkeitssprengel zuzuweisen.

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