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§ 3 HBI-Bundesholdinggesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Bestellung der Organe

§ 3

Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

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