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§ 2 HBI-Bundesholdinggesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

§ 2

(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

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