vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 HBI-Bundesholdinggesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Veräußerung von Anteilen

§ 4

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)