vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 23

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Organisation einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 2011 angewendet.

3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. a) durch gegenseitiges schriftliches Einvernehmen der Republik Österreich und der Organisation; oder
  2. b) nach dem Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Beendigung einer der Parteien an die andere.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163255

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)