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Artikel 22 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 22

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Organisation aus.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163254

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