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Artikel 21 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 21

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes der Büros, der Stellung der Organisation oder des Verhältnisses zwischen der Organisation und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Organisation, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Das Schiedsverfahren findet in Wien statt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163253

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