vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Personen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Organisation zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

2) Die Organisation verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.

3) Die Organisation stellt jedenfalls in Aussicht, ihre Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)