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Artikel 1 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 1

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a. wird der Ausdruck „Amtsträger“ entsprechend der Bestimmung des Begriffs „Beamter“, „Bediensteter im öffentlichen Dienst“, „Bürgermeister“, „Minister“ oder „Richter“ im innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, und so, wie er in dessen Strafrecht verwendet wird, ausgelegt;
  2. b. umfasst der unter Buchstabe a genannte Begriff „Richter“ auch Staatsanwälte und Träger eines richterlichen Amtes;
  3. c. braucht der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Begriffs „Amtsträger“ nur insoweit anzuwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist;
  4. d. bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das aufgrund des geltenden innerstaatlichen Rechts diese Rechtsstellung innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

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