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Artikel 6 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über das Hochwasserschutzprojekt Eferdinger Becken“ (Bund – Oberösterreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, wobei hiefür ein entsprechender Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008749

Dokumentnummer

NOR40160437

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